Neue Regel und sonstige Änderungen der Regeln und Vorschriften der Kommission Published: Oktober 19, 2018

ZUSAMMENFASSUNG DER ÄNDERUNGEN

Neue Regel

(1) Regeln für grüne Anleihen

Sonstige Änderungen

(1) Aufnahme der BVN als gültiger Identitätsnachweis für natürliche Personen als Kunden am Kapitalmarkt

(2) Regel zu Anlageberatungsdienstleistungen

(3) Änderung von Regel 61 – Nominee-Konten

(4) Änderung der Regeln 96 & 97 – Anlageberater

GRÜNE ANLEIHEN

1.0                       Name/Bezeichnung der Regel: Grüne Anleihen

1.1         Begriffsbestimmungen

„Grüne Anleihe“ Eine grüne Anleihe ist jede Art von Schuldtitel, dessen Erlös ausschließlich zur vollständigen oder teilweisen Finanzierung oder Refinanzierung neuer und/oder bestehender Projekte mit positiven Umweltauswirkungen verwendet wird.

„Rückschauzeitraum“ Der Rückschauzeitraum bezeichnet den maximalen Zeitraum in der Vergangenheit, den ein Emittent betrachtet, um Vermögenswerte bzw. frühere Auszahlungen an solche „förderfähigen grünen Projekte“ zu identifizieren, die in die Berichterstattung zur grünen Anleihe aufgenommen werden.

2.0                      Qualifikation

Um als grünes Projekt zu gelten, müssen die Gelder in einen oder mehrere der folgenden Bereiche investiert werden:

a) Erneuerbare und nachhaltige Energie

b) Sauberer Verkehr

c) Nachhaltige Wasserbewirtschaftung

d) Anpassung an den Klimawandel

e) Energieeffizienz

f) Nachhaltige Abfallwirtschaft

g) Nachhaltige Landnutzung

h) Erhaltung der biologischen Vielfalt

i) Grüne Gebäude (gewerbliche Immobilienentwicklung)

j) Andere Kategorien, die die Kommission jeweils genehmigen kann.

3.0                   Voraussetzungen für die Genehmigung einer grünen Anleihe

Zusätzlich zu den allgemeinen Registrierungsanforderungen für Schuldtitelemissionen von Bundesstaaten, Kommunen, staatlichen Stellen, Unternehmen und supranationalen Einrichtungen nach den Regeln und Vorschriften der Kommission muss der Emittent einer grünen Anleihe Folgendes einreichen:

i. Ein Schreiben des Emittenten, mit dem er sich verpflichtet, sämtliche Anleiheerlöse in Projekte oder Vermögenswerte zu investieren, die nach dieser Regel als grüne Projekte gelten

ii. Eine Machbarkeitsstudie und einen Bericht, der die messbaren Vorteile des geplanten grünen Projekts oder der Vermögenswerte, etwa die Verringerung von Treibhausgasen, Wasserverbrauch und schädlichen Emissionen, klar darlegt.

iii. Einen Prospekt mit Projektkategorien, Projektauswahlkriterien, Entscheidungsverfahren, Umweltvorteilen sowie Angaben zur Verwendung und Verwaltung der Erlöse.

iv. Eine unabhängige Bewertung oder Zertifizierung durch eine professionelle Zertifizierungsstelle oder eine von der Kommission zugelassene oder anerkannte Person.

v. Weitere von der Kommission gegebenenfalls verlangte Unterlagen

4.0                  Verwendung und Verwaltung der Erlöse

i. Die Nettoerlöse dürfen ausschließlich für den in den genehmigten Angebotsunterlagen genannten Zweck verwendet werden und müssen gemäß den genehmigten internen Richtlinien des Emittenten nachverfolgt werden, die in den Angebotsunterlagen offenzulegen sind.

ii. Für die Nettoerlöse des Angebots muss ein gesondertes Treuhandkonto eröffnet werden.

iii. Die Erlöse müssen bei der Verwahrstelle hinterlegt werden, und die Treuhänder müssen sicherstellen, dass sie für den im Prospekt angegebenen Zweck verwendet werden.

iv. Der Emittent und die Treuhänder müssen für das Treuhandkonto zeichnungsberechtigt sein.

v. Der Emittent muss die Erlöse innerhalb des im Prospekt festgelegten Zeitraums in grüne Projekte investieren.

vi. Nicht zugeteilte Erlöse müssen die Treuhänder in Geldmarktinstrumente mit Investment-Grade-Rating investieren, die keine treibhausgasintensiven Projekte umfassen, welche dem Aufbau einer kohlenstoffarmen und klimaresilienten Wirtschaft widersprechen.

5.0                     Berichterstattung

i. Der Emittent muss der Kommission und der Börse, an der die Anleihe gegebenenfalls notiert ist, während der gesamten Anleihelaufzeit mindestens jährlich einen Bericht zur grünen Anleihe mit einer Liste der Projekte und Vermögenswerte vorlegen, denen Erlöse zugeteilt wurden. Das Berichtsverfahren und die Zuständigkeit müssen als Teil des Rahmens für grüne Anleihen des Emittenten dokumentiert und aufrechterhalten werden. Der Bericht muss Folgendes enthalten:

A. Eine kurze Beschreibung der Projekte und ausgezahlten Beträge, einschließlich – soweit möglich – des Anteils der Erlöse, der verschiedenen förderfähigen Sektoren und Projektarten sowie der Finanzierung und Refinanzierung zugeteilt wurde. Wenn Vertraulichkeitsvereinbarungen oder Wettbewerbserwägungen den Umfang offenlegbarer Einzelheiten begrenzen, dürfen die Informationen allgemein dargestellt werden.

B. Die erwarteten Auswirkungen des Projekts und der Vermögenswerte

C. Qualitative Leistungsindikatoren und, soweit möglich, quantitative Messgrößen zu den Auswirkungen der Projekte

D. Die Methodik und die zugrunde liegenden Annahmen zur Erstellung der Leistungsindikatoren und Kennzahlen müssen offengelegt werden.

ii. Der Emittent muss einen Bewertungsbericht einer unabhängigen professionellen Bewertungs- oder Zertifizierungsstelle auf seiner Website oder in anderen Medien veröffentlichen. Während der gesamten Anleihelaufzeit muss er jährliche Folgebewertungen der grünen Projekte und ihrer Umweltvorteile durchführen, darüber berichten und die Ergebnisse im Jahresbericht und auf seiner Website oder in anderen Medien veröffentlichen. Eine Kopie sollte bei der SEC eingereicht werden.

6.0                      Refinanzierung

Beabsichtigt der Emittent, einen Teil der Erlöse aus der Emission grüner Anleihen zur Refinanzierung bestehender grüner Vermögenswerte zu verwenden, muss er in den Angebotsunterlagen die dafür bestimmten Portfolios/Vermögenswerte/Projekte sowie gegebenenfalls den erwarteten Rückschauzeitraum der refinanzierten Projekte klar angeben.

SONSTIGE ÄNDERUNGEN

A. AUFNAHME DER BVN ALS GÜLTIGER IDENTITÄTSNACHWEIS FÜR NATÜRLICHE PERSONEN ALS KUNDEN AM KAPITALMARKT

Änderung (Einführung einer neuen Unterregel: Abschnitt 46(2)(b)): Der Kapitalmarktanbieter kann die Bankverifizierungsnummer (BVN) zur Überprüfung der vom Kunden bereitgestellten Informationen verwenden.

B. REGELN ZU ANLAGEBERATUNGSDIENSTLEISTUNGEN

Die folgenden Leitlinien gelten für als Anlageberater registrierte Kapitalmarktanbieter sowie jeden Kapitalmarktanbieter, der Anlageberatung im Sinne des Investments and Securities Act (ISA) 2007 erbringt.

1. Allgemeines

Ein Anlageberater muss:

i) den Ethikkodex für Anlageberater und den allgemeinen Kodex für alle CMOs und ihre Beschäftigten gemäß Schedule IX der SEC-Regeln und -Vorschriften einhalten;

ii) Informationen über seine Kunden vertraulich behandeln und nur nach vorheriger Einwilligung des betreffenden Kunden offenlegen, sofern die Offenlegung nicht zur Einhaltung eines Gesetzes oder einer gesetzlich angeordneten Verfügung erforderlich ist;

iii) während fünfzehn Tagen ab dem Tag der Beratung keine Eigengeschäfte eingehen, die der Kundenberatung widersprechen. Ist der Anlageberater während dieses Zeitraums davon überzeugt, dass sich die Umstände geändert haben, darf er solche Geschäfte nach Mitteilung einer überarbeiteten Einschätzung an den Kunden mindestens vierundzwanzig Stunden vor Geschäftsabschluss eingehen;

iv) mit diesen Vorschriften vereinbare interne Richtlinien und Verfahren dokumentieren und einhalten;

2. Treuepflichten gegenüber Kunden

Ein Anlageberater muss:

i) Interessenkonflikte mit Kunden vermeiden; es ist ihm untersagt, das Vertrauen eines Kunden unbillig auszunutzen

ii) die bewusste und unbewusste Möglichkeit nicht völlig uneigennütziger Beratung berücksichtigen. Ihm kann auch dann ein Fehlverhalten vorgeworfen werden, wenn er keine Schädigung des Kunden beabsichtigt und dem Kunden kein finanzieller Verlust entsteht

iii) über Verfahren verfügen, die eine faire und gerechte Behandlung aller Kunden gewährleisten

3. Risikobewertung des Kunden

i) Der Anlageberater muss den Kunden bewerten, um dessen Risikoprofil zu bestimmen. Bei dieser Bewertung muss er Folgendes berücksichtigen:

a) Alter;

b) finanzielle Lage;

c) Anlageziele;

d) Risikobereitschaft;

e) besondere Umstände, falls vorhanden;

f) Einschränkungen rechtlicher oder anderer Art

g) Anlagehorizont; und

h) alle weiteren zu bewertenden Faktoren

ii) Der Anlageberater muss einen Fragebogen und gegebenenfalls weitere Instrumente zur Erstellung des Kundenrisikoprofils entwickeln. Der Fragebogen muss:

a) vom Kontoeröffnungsformular getrennt und eigenständig sein;

b) in klarer und verständlicher Sprache verfasst sein; und

c) so aufgebaut sein, dass er keine Suggestivfragen enthält

iii) Nach Abschluss der Risikobewertung muss für jeden Kunden eine Anlagerichtlinie (Investment Policy Statement, IPS) dokumentiert werden.

iv) Die Angaben des Kunden und die IPS müssen mindestens einmal jährlich aktualisiert werden.

4. Geeignetheit

Ein Anlageberater muss sicherstellen, dass:

i) die Anlageberatung mit der IPS des Kunden übereinstimmt.

ii) er über eine angemessene und nachvollziehbare Grundlage für Kundenempfehlungen verfügt. Er ist daher verpflichtet, jede empfohlene Anlage zu untersuchen und zu recherchieren.

iii) er Wesen und Risiken der für Kunden ausgewählten Anlageklassen oder Anlageprodukte versteht.

5. Offenlegung gegenüber Kunden

Bei schriftlichen Offenlegungen gegenüber Kunden muss ein Anlageberater sicherstellen, dass diese mindestens ebenso gut lesbar sind wie der übrige Inhalt der Dokumente.

Ein Anlageberater muss Kunden Folgendes offenlegen:

i) gegenüber Kunden und potenziellen Kunden sämtliche wesentlichen Informationen über sich selbst, einschließlich seiner Geschäftstätigkeit, nahestehender Parteien, aufsichtsrechtlicher Vorgeschichte, Bedingungen seiner Beratungsdienstleistungen und weiterer wesentlicher Tatsachen, die für eine fundierte Entscheidung über Aufnahme oder Fortsetzung einer Beratungsbeziehung notwendig sind;

ii) jede von ihm oder einer nahestehenden Partei für Handelsdienstleistungen erhaltene oder zu erhaltende Gegenleistung oder Vergütung in Geld oder anderer Form bezüglich der Produkte oder Wertpapiere, zu denen Kunden Anlageberatung erhalten;

iii) sämtliche Vergütungen jeglicher Art aus Empfehlungen im Zusammenhang mit erteilter Anlageberatung

iv) seine Bestände oder Positionen in Anlageprodukten oder Wertpapieren, die Gegenstand der Anlageberatung sind;

v) alle Tatsachen zu bestehenden oder potenziellen Interessenkonflikten aufgrund einer Verbindung zu einem Wertpapieremittenten oder andere wesentliche Tatsachen, die seine Unabhängigkeit bei der Anlageberatung beeinträchtigen könnten; und

vi) Warnhinweise und Haftungsausschlüsse in Prospekten, Werbematerialien und anderen einschlägigen Unterlagen zu den empfohlenen Anlagen

6. Aufzeichnungen

Ein Anlageberater muss folgende Aufzeichnungen führen:

i) Unterlagen zur Kundenidentifizierung (KYC);

ii) Risikobewertung und IPS-Bericht des Kunden

iii) Geeignetheitsbewertung der erteilten Beratung

iv) Kopien etwaiger Kundenvereinbarungen;

v) schriftlich oder mündlich erteilte Anlageberatung;

vi) ordnungsgemäß unterzeichnete und datierte Begründung der Anlageberatung; und

vii) ein Verzeichnis mit Kundenliste, Beratungsdatum, Art der Beratung, Anlageklasse und zugehörigen Gebühren. Diese Unterlagen müssen mindestens fünf (5) Jahre ab Ende des Jahres des letzten Eintrags an einem leicht zugänglichen Ort geführt und aufbewahrt werden. In den ersten zwei (2) Jahren müssen sie sich in einem geeigneten Büro der registrierten Person befinden.

C. ÄNDERUNG VON REGEL 61 – NOMINEE-KONTEN

1. Änderung von Regel 61:

(1) Begriffsbestimmungen – Ergänzung um folgende Definition: Nominee bezeichnet jeden von der Kommission ermächtigten Kapitalmarktanbieter (CMO), der Kundenvermögenswerte im eigenen Namen für seine Kunden auf einem Nominee-Konto hält. Dazu gehören Verwahrstellen, Treuhänder, Fonds-/Portfolioverwalter, Makler und Makler/Händler sowie weitere CMOs, die die Kommission jeweils ermächtigen kann.

Nominee-Konto bezeichnet ein Wertpapierkonto, das von einem zugelassenen Nominee gemäß diesen Regeln eröffnet und geführt wird.

Kunde bezeichnet eine Person, die wirtschaftlicher Eigentümer von Wertpapieren und deren finanziellen Erträgen ist und den CMO ermächtigt, diese Wertpapiere auf einem Nominee-Konto zu halten.

2. Änderung von Regel 61 (2):

Regulierung von Nominee-Konten

(a) Antrag

Ein von der Kommission zum Halten von Wertpapieren für seine Kunden ermächtigter CMO, der diese Wertpapiere auf einem Nominee-Konto halten möchte, muss bei der Kommission eine Genehmigung beantragen.

(b) Zulassungsvoraussetzungen für einen Kapitalmarktanbieter, der ein Nominee-Konto führen möchte

Der Kapitalmarktanbieter muss:

i. jederzeit über ausreichendes Umlaufvermögen zur Deckung seiner kurzfristigen Verbindlichkeiten verfügen;

ii. dokumentierte Richtlinien, Verfahren und interne Kontrollen aufrechterhalten, die eine wirksame Verwaltung des Nominee-Geschäfts sowie den Schutz und die getrennte Verwahrung der Kundenvermögenswerte gewährleisten;

iii. angemessene Risikomanagementkontrollen und -verfahren einrichten, die hinreichende Sicherheit für die Fortführung seines Nominee-Geschäfts in absehbarer Zukunft bieten;

iv. jeden Kunden des Nominee für Verluste entschädigen, die infolge eines Verstoßes des Nominee gegen seine Kundenvereinbarung entstehen;

v. der Kommission vierteljährlich im vorgeschriebenen Format Meldungen über die Aktivitäten seines Nominee vorlegen.

(c) Zustimmung des Kunden

i. Wertpapiere eines Kunden dürfen nicht ohne dessen Zustimmung auf einem Nominee-Konto registriert werden. Der CMO muss den Kunden schriftlich über die Rechtsfolgen einer solchen Registrierung informieren.

ii. Zwischen dem CMO und dem Kunden muss eine Standardvereinbarung geschlossen werden. Sie muss unter anderem die konkreten Kundenweisungen sowie die Aufgaben, Rechte und Pflichten des CMO und des Kunden festlegen.

(d) Verzeichnis der Kunden und Finanzinstrumente

i. Ein CMO, der Wertpapiere auf einem Nominee-Konto hält, muss die Wertpapiere jedes einzelnen Kunden aufzeichnen. Das Verzeichnis muss stets die Namen und Nummern der mit den registrierten Wertpapieren verbundenen Kunden sowie die Zahl der von jeder Nominee-Vereinbarung erfassten Wertpapiere enthalten. Es muss so geführt werden, dass keine Zweifel am Eigentum an den Finanzinstrumenten bestehen.

ii. Der CMO muss einem Kunden unverzüglich alle Informationen über die für ihn gehaltenen Vermögenswerte bereitstellen, die der Kunde vernünftigerweise benötigt.

iii. Der CMO muss Informationen über Nominee-Konten 5 Jahre ab Ende der Geschäftsbeziehung aufbewahren.

(e) Kennzeichnung von auf Nominee-Konten registrierten Finanzinstrumenten

Der Wertpapierregisterführer muss auf Nominee-Konten registrierte Wertpapiere in seinen Aufzeichnungen gesondert kennzeichnen, sodass keine Zweifel bestehen, welche Wertpapiere auf solchen Konten gehalten werden.

(f) Insolvenz eines CMO

Wird über das Vermögen eines CMO ein Insolvenzverfahren eröffnet, ein Moratorium für seine Schulden gewährt, der CMO abgewickelt oder eine vergleichbare Maßnahme ergriffen, kann der Kunde auf Grundlage des bereitgestellten Verzeichnisses seine Wertpapiere vom Nominee-Konto abziehen, sofern sein Eigentum unstreitig ist.

(g) Durch Wertpapiere verliehene Rechte

Mit einem Nominee-Konto sind neben den hier festgelegten Rechten keine weiteren durch Wertpapiere verliehenen Rechte verbunden. Stimmrechte bei Hauptversammlungen sind nicht mit Nominee-Konten verbunden, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich verlangt wird.

(h) Erlaubnis zur Annahme von Zahlungen usw.

Ein CMO darf für seine Kunden Zahlungen einzelner Wertpapieremittenten annehmen, darunter Dividenden und andere Zahlungen sowie Rechte auf neue Aktien bei einer Kapitalerhöhung. Der CMO muss diese Zahlungen von seinen anderen Vermögenswerten getrennt halten.

(i) Aufsicht und Auskunftserteilung

i. Der CMO muss den Kunden über die Pflicht zur Auskunftserteilung gegenüber der Kommission nach dieser Vorschrift informieren.

ii. Die Kommission behält sich das Recht vor, von einem CMO zu jedem bestimmten Zeitpunkt die Offenlegung der Identität der als Eigentümer auf einem Nominee-Konto gehaltener Wertpapiere registrierten Kunden zu verlangen.

iii. Hält ein Nominee eine Beteiligung von bis zu 10% an einem einzelnen Unternehmen, müssen Angaben zu sämtlichen wirtschaftlichen Eigentümern und ihren Beteiligungen unverzüglich und anschließend vierteljährlich an die Kommission übermittelt werden.

iv. Ein CMO muss der Kommission die nach diesem Abschnitt erforderlichen Informationen in der von ihr festgelegten Form und Frist bereitstellen.

(j) Widerruf der Registrierung

i. Die Kommission kann die Genehmigung eines CMO zur Führung eines Nominee-Kontos widerrufen:

(a) wenn der CMO gegen die Regeln und Vorschriften der Kommission zur Bereitstellung von Informationen über Nominee-Konten verstößt.

(b) wenn der CMO schwerwiegend oder wiederholt gegen die für seine Tätigkeit geltenden Rechtsvorschriften verstößt.

ii. Vor einem Widerruf nach (i) (b) kann dem CMO eine Frist von einem (1) Monat zur Behebung der Situation eingeräumt werden, sofern die Kommission eine Behebung für möglich hält.

iii. Der Widerruf der Genehmigung zur Führung eines Nominee-Kontos muss dem Verwaltungsrat des CMO schriftlich mitgeteilt werden.

iv. Wird die Genehmigung eines CMO widerrufen, müssen die Nominee-Konten auf einen anderen CMO übertragen werden. Sie dürfen nur dann als Nominee-Konten weitergeführt werden, wenn der Nominee eine neue Vereinbarung mit dem neuen CMO schließt.

D. ÄNDERUNG DER REGELN 96 & 97 – ANLAGEBERATER 1. Einführung/Ergänzung der neuen Unterregeln (3) und (4) zu Regel 96:

(3) Ausnahmen von der Registrierung

Folgende Kategorien von Institutionen oder Fachleuten sind von der Registrierung als Anlageberater befreit:

(a) die in Abschnitt 315 des Investments and Securities Act (ISA) 2007 aufgeführten Institutionen und Organisationen;

(b) ein Altersvorsorgeberater, der ausschließlich Anlageberatung zu Altersvorsorgeprodukten erbringt und für diese Tätigkeit nach dem Pensions Act registriert ist;

(c) Personen, die in gutem Glauben allgemeine Kommentare zu Entwicklungen am Finanz- oder Wertpapiermarkt oder zur Wirtschaftslage abgeben, sofern sich diese nicht auf bestimmte Wertpapiere oder Anlageprodukte beziehen;

(d) Mitglieder gesetzlich anerkannter Berufsverbände, die ihren Kunden Anlageberatung erteilen, sofern diese lediglich eine Nebentätigkeit ihrer Berufsausübung darstellt;

(e) Makler/Händler, Fonds-/Portfolioverwalter, Ratingagenturen, Emissionshäuser und weitere von der Kommission jeweils bestimmte registrierte Funktionen, die ihren Kunden Anlageberatung lediglich als Nebentätigkeit ihrer registrierten Kapitalmarkttätigkeit erteilen und dafür keine besondere Vergütung erhalten;

Voraussetzung ist, dass diese Kapitalmarktanbieter die in diesen Leitlinien festgelegten Bestimmungen einhalten.

(4) Vertreter eines Anlageberaters

Alle Anlageberatungsfunktionen einschließlich Anlagerecherche und Finanzplanung müssen von registrierten Vertretern ausgeübt werden und dürfen nicht delegiert werden. Zusätzlich zu den Registrierungsanforderungen müssen sämtliche Vertreter von Anlageberatern die nachstehend festgelegten Qualifikationen und Zertifizierungen für diese Funktion besitzen:

(a) Qualifikation und Erfahrung – Eine als Vertreter eines Anlageberaters registrierte Person muss jederzeit über folgende Mindestqualifikationen verfügen:

i. eine berufliche Qualifikation oder einen postgradualen Abschluss in Finanzen, Rechnungswesen, Unternehmensführung, Handel, Wirtschaft, Kapitalmarkt, Bankwesen, Versicherungswesen oder Versicherungsmathematik einer anerkannten gradverleihenden Institution oder Vereinigung; oder

ii. einen Hochschulabschluss beliebiger Fachrichtung mit mindestens fünf Jahren Erfahrung in der Beratung zu Finanzprodukten oder Wertpapieren oder in der Fonds-, Vermögens- oder Portfolioverwaltung.

(b) Zertifizierung

Eine als Vertreter eines Anlageberaters registrierte Person muss jederzeit eine Zertifizierung in Finanzplanung, Fonds-, Vermögens- oder Portfolioverwaltung oder Anlageberatungsdienstleistungen besitzen:

i. vom Nigerian Capital Market Institute; oder

ii. von einer anderen Organisation oder Institution, sofern die Zertifizierung vom Nigerian Capital Market Institute akkreditiert ist.

c. Alle bestehenden Anlageberater müssen diese Zertifizierungsanforderungen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Leitlinien erfüllen.

2. Einführung/Ergänzung einer neuen Unterregel (5) zu Regel 97:

(5) Ein Anlageberater muss die von der Kommission erlassenen Regeln zu Anlageberatungsdienstleistungen einhalten.

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