Die Kommission wird ihre Rolle bei Fusionen künftig im Rahmen ihrer Hauptaufgabe als Kapitalmarktaufsicht wahrnehmen. Ihre Zuständigkeit beschränkt sich auf Fusionen und Erwerbe durch oder unter Beteiligung von Publikumsgesellschaften sowie Transaktionen mit Änderungen der Beteiligungsstruktur von Kapitalmarktanbietern.
Häufig gestellte Fragen
Zur neuen Fusionsregelung
Published: September 14, 2023
Erfahren Sie mehr über die neue Fusionsregelung: Einreichungspflichten, Genehmigungsverfahren, Benachrichtigung von Interessengruppen und Pflichten nach der Fusion im aktualisierten Aufsichtsrahmen
F1: Muss ich nach Verabschiedung des Federal Competition and Consumer Protection Bill weiterhin bei der Kommission eine Fusionsgenehmigung beantragen?
F2: Ist bei der Fusion oder dem Erwerb eines privaten Unternehmens durch eine Publikumsgesellschaft eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Kommission erforderlich?
Ja. Ist eine Publikumsgesellschaft an einer Fusion oder einem Erwerb beteiligt, muss sie die Unbedenklichkeitsbescheinigung der Kommission einholen.
F3: Bedeutet die Unbedenklichkeitsbescheinigung der Kommission neben der Genehmigung der Wettbewerbs- und Verbraucherschutzbehörde keine doppelte Genehmigung derselben Transaktion?
Nein. Die Fusionsprüfung und -genehmigung der Kommission beschränkt sich auf das Ziel aus Abschnitt 121(1) (d) des Investments and Securities Act: festzustellen, ob alle Aktionäre fair, gerecht und gleich behandelt werden und ausreichende Informationen über die Fusion erhalten, sowie weitere gesetzliche Aufgaben. Die Federal Competition and Consumer Protection Commission prüft dagegen die wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen einer Transaktion am relevanten Markt.
F4: Welche Auswirkungen hat eine Transaktion, die zum Kontrollerwerb über eine börsennotierte Publikumsgesellschaft führt?
Die Bestimmungen und Anwendung der Abschnitte 131–151 des Investments and Securities Act, 2007 bleiben vom Erlass des Federal Competition and Consumer Protection Act unberührt. Die Kommission wird daher weiterhin die Übernahmevorschriften durchsetzen und den Erwerb von Aktien von Publikumsgesellschaften überwachen.
F5: Wann soll ein Unternehmen die Unbedenklichkeitsbescheinigung der Kommission einholen: vor oder nach der Genehmigung der Federal Competition and Consumer Protection Commission?
Wie in den meisten Rechtsordnungen können Fusionen mehrere Genehmigungen verschiedener Behörden erfordern. Vorbehaltlich der Anforderungen der Federal Competition and Consumer Protection Commission steht die Reihenfolge den Parteien vollständig frei und kann sich nach ihrem Transaktionszeitplan und den Bearbeitungszeiten der einzelnen Behörden richten.
F6: Wie werden Unternehmensumstrukturierungen künftig behandelt?
Nach bestehender Praxis muss jede Publikumsgesellschaft, die ein Vorhaben, einen Plan, eine Transaktion, Vereinbarung oder Tätigkeit, eine Wertpapierausgabe oder ein Zeichnungs-/Kaufangebot für Wertpapiere in Bezug auf Folgendes durchführt:
- Die Umwandlung einer Publikumsgesellschaft oder Umgestaltung ihrer Aktien;
- Eine Ausgliederung, Abspaltung, Aufspaltung oder andere Umstrukturierung ihrer Geschäftstätigkeit;
- Den Erwerb oder die Veräußerung von Vermögenswerten mit wesentlicher Änderung der geschäftlichen Ausrichtung oder Politik einer Publikumsgesellschaft oder anderen börsennotierten Organisation, unabhängig vom Zusammenhang mit einem Vorhaben, Plan, einer Transaktion, Vereinbarung oder Tätigkeit;
- Die Unbedenklichkeitsbescheinigung der Kommission einholen.
F7: Ich habe bereits einen Genehmigungsantrag bei der Kommission eingereicht. Muss ich bei der Federal Competition and Consumer Protection Commission neu beantragen?
Nein. Jeder vor Inkrafttreten des Federal Competition and Consumer Protection Act vollständig bei der Kommission eingereichte Antrag, für den die entsprechenden Bearbeitungsgebühren bezahlt wurden, wird weiterbearbeitet und abgeschlossen.
F8: Bleiben die Gebühren für Publikumsgesellschaften, die eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Kommission einholen, unverändert?
Nein. Eine neue Gebührenregelung wird festgelegt und auf der Website der Kommission veröffentlicht. Weitere Fragen oder Klärungsersuchen zu hier nicht behandelten Themen können an sec@sec.gov.ng und offerapplications@sec.gov.ng gerichtet werden.