AM KAPITALMARKT GEHANDELTE INSTRUMENTE Published: November 13, 2023

Der Kapitalmarkt ist der Teil des Finanzmarkts, der mittel- bis langfristige Gelder wirksam von Überschusseinheiten zu Einheiten mit Finanzierungsbedarf lenkt. Die Übertragung erfolgt durch Instrumente, also Dokumente oder Zertifikate als Anlagenachweis. Gehandelte Instrumente sind:

1. Schuldinstrumente

Unternehmen und Regierungen nutzen Schuldinstrumente zur Finanzierung kapitalintensiver Projekte. Sie können am Primär- oder Sekundärmarkt erworben werden. Das Verhältnis ist eines zwischen Schuldner und Gläubiger und bedeutet nicht zwangsläufig Unternehmenseigentum. Der Vertrag gilt für einen bestimmten Zeitraum; Zinsen werden zu den in der Treuhandurkunde* (Vertragsvereinbarung) festgelegten Terminen gezahlt. Das Kapital wird am Laufzeitende zurückgezahlt, Zinsen vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich. Der Zinssatz kann fest oder variabel sein. Die Laufzeit reicht von 3 bis 25 Jahren. Anlagen sind meistens risikofrei und erzielen daher geringere Renditen als andere Kapitalmarktinstrumente. Bei Unternehmensliquidation haben diese Anleger höchste Priorität.

Wird das Instrument ausgegeben durch:

  • die Bundesregierung, heißt es Staatsanleihe;
  • eine Bundesstaatsregierung, heißt es Anleihe eines Bundesstaates;
  • eine Kommune, heißt es Kommunalanleihe; und
  • ein Unternehmen, heißt es Schuldverschreibung, Industrieanleihe oder Unternehmensanleihe

2. Aktien (auch Stammaktien genannt)

Dieses Instrument wird ausschließlich von Unternehmen ausgegeben und kann am Primär- oder Sekundärmarkt erworben werden. Eine Anlage bedeutet Unternehmenseigentum auf unbestimmte Zeit, sofern sie nicht am Sekundärmarkt weiterverkauft wird. Anleger besitzen daher bestimmte Rechte und Vorrechte, etwa Stimmrechte und das Recht auf Ämter. Während Schuldinstrumente zu verpflichtenden Zinszahlungen berechtigen können, erhalten Aktionäre Dividenden, deren Ausschüttung beschlossen werden kann oder auch nicht.

Das Risiko ist hoch und die Rendite bei Erfolg entsprechend höher. Bei Unternehmensliquidation stehen Inhaber jedoch an letzter Stelle, da sie als Unternehmenseigentümer gelten.

3. Vorzugsaktien

Diese von Unternehmen ausgegebenen Instrumente stehen bei Insolvenz nach Anleiheinhabern an zweiter Stelle. Sie haben Eigenkapitalmerkmale, da sie bei Berechnung des genehmigten und eingezahlten Kapitals zum Eigenkapital hinzugezählt werden. Sie können auch als Schuldinstrumente behandelt werden, da sie keine Stimmrechte verleihen und ihre Dividenden ähnlich wie Anleihezinsen bzw. Kupons strukturiert sind.

Vorzugsaktien können sein:

  • Nicht rückzahlbar, wandelbar: Bei Fälligkeit wird der dem Anleger zurückzugebende Kapitalbetrag in Aktien umgewandelt, obwohl zuvor Dividenden bzw. Zinsen gezahlt wurden.
  • Nicht rückzahlbar, nicht wandelbar: Der Inhaber kann nur am Sekundärmarkt verkaufen, da der Vertrag bei Fälligkeit stets verlängert wird. Das Instrument wird nicht in Aktien umgewandelt.
  • Rückzahlbar: Das Kapital wird nach einem bestimmten Zeitraum zurückgezahlt. Hier wird das Instrument strikt als Schuldinstrument behandelt.

Hinweis: Zinsen können nach der Treuhandvereinbarung kumulativ, variabel oder fest sein.

4. Derivate

Diese Instrumente leiten sich von anderen Wertpapieren, den Basiswerten, ab. Preis, Risiko und Funktion hängen vom Basiswert ab, da dessen Veränderungen auch das Derivat beeinflussen. Ein Derivat kann sich auf einen Vermögenswert, Index oder sogar eine Situation beziehen. Derivate sind vor allem in entwickelten Volkswirtschaften verbreitet.

Beispiele für Derivate sind:

  • Hypothekenbesicherte Wertpapiere (MBS)
  • Forderungsbesicherte Wertpapiere (ABS)
  • Terminkontrakte
  • Optionen
  • Swaps
  • Bezugsrechte
  • Börsengehandelte Fonds oder Waren

Von den genannten Derivaten sind in Nigeria Bezugsrechte verbreitet, bei denen der Inhaber eines bestehenden Wertpapiers zusätzliche Stücke in einem zugewiesenen Verhältnis erwerben kann.

*Hinweis: Eine Treuhandurkunde legt Vertragsbedingungen fest und wird vom Treuhänder treuhänderisch verwahrt.

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