Verpflichtende Registrierung aller Kapitalmarktanbieter bei ihren jeweiligen Berufsgruppen/-verbänden Published: Oktober 10, 2018

Die Kommission weist alle Kapitalmarktanbieter hiermit auf Regel 25(1)(a) der SEC-Regeln und -Vorschriften (in der geänderten Fassung) zur Mitgliedschaft in Selbstregulierungsorganisationen (SROs) hin. Die Regel bestimmt: „Jede zur Ausübung einer Marktfunktion registrierte Person muss Mitglied einer für ihre Funktion einschlägigen SRO oder eines entsprechenden Branchenverbands sein.“

Alle Kapitalmarktanbieter, die noch nicht bei ihren Berufsgruppen/-verbänden registriert sind, müssen dies hiermit nachholen und der Kommission spätestens am 31. Dezember 2018 einen Nachweis vorlegen.

Jeder CMO, der diese Anweisung nicht einhält, wird gemäß den SEC-Regeln und -Vorschriften sanktioniert.

Gezeichnet: Die Leitung

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