Auslegungshinweise zu den Regeln für Private-Equity-Fonds Published: Oktober 2, 2025

Diese Auslegungshinweise (IGN) erläutern die geänderten Regeln 558, 560(b) und 560(c) der Private-Equity-Fondsregeln, die am 24. April 2025 auf der Website der Kommission veröffentlicht wurden.

Diese Auslegungshinweise werden im Anschluss an Anfragen der Private Equity and Venture Capital Association of Nigeria (PEVCA) herausgegeben.
Lfd. Nr. REGEL ERLÄUTERUNG
1 Geänderte Regel 558 – Anwendbarkeit
„Ein Private-Equity-Fonds unterliegt der Genehmigung und Registrierung durch die Kommission. Private Fonds mit einem angestrebten Volumen von höchstens ₦5 Milliarden unterliegen jedoch nicht der Registrierung, müssen aber die nach den allgemeinen Anforderungen dieser Regeln vorgesehenen Gründungs- und Regelungsunterlagen einreichen, um vor der Kapitalaufnahme eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Kommission zu erhalten.“
Zum Erhalt einer Unbedenklichkeitsbescheinigung beachten Sie bitte das aktualisierte Dokument zur Erleichterung der Geschäftstätigkeit 2025. Es enthält eine von den Verwaltungsräten des Fondsverwalters und Sponsors zu unterzeichnende Checkliste einschließlich der Anforderung einer eidesstattlichen Verpflichtungserklärung. Checkliste und Verpflichtungserklärung sollten notariell beglaubigt werden.
2 Geänderte Regel 560(b) – Beschränkungen
„Zielt ein Private-Equity-Fonds auf Pensionsfondsvermögen ab, muss der Private-Equity-Fondsverwalter jederzeit eine Eigenbeteiligung von mindestens 3% des Fondsvolumens halten.
Ist ein Staatsfonds oder eine multilaterale Entwicklungsfinanzierungsinstitution Anleger des Private-Equity-Fonds, muss der Fondsverwalter jedoch eine Eigenbeteiligung von mindestens 1% halten.“
Unterregel (b) regelt nicht, in welche Fonds PFAs investieren dürfen, sondern die Mindesteigenbeteiligung von Fondsverwaltern, die PE-Fonds auflegen. Diese Anforderung entspricht jener in den seit 2017 geltenden Infrastruktur-Fondsregeln.
Fondsverwalter und ihre Fonds unterliegen der Registrierung und Regulierung durch die SEC.
3 Geänderte Regel 560(c) – Beschränkungen
„Die gesamten Verwaltungsgebühren und Aufwendungen eines Private-Equity-Fonds dürfen 2% der in Nigeria eingeworbenen Gesamtsumme nicht überschreiten.“
Unterregel (c) betrifft Gebühren und Aufwendungen des Fondsverwalters, nicht des Fonds. Wie bei Infrastrukturfonds bestehen für alternative Anlageprogramme keine regulatorischen Obergrenzen der Fondsaufwendungen. Begrenzt sind die Gebühren/Aufwendungen des Verwalters und seine Erfolgsvergütung. In der Praxis wird auf Anlegeranforderung eine Obergrenze für die Gesamtaufwendungen offengelegt.
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