Aktuelle Gerichtsverfahren
(September 2009 bis heute)
Published: Juni 2, 2025
| Lfd. Nr. | FALLBESCHREIBUNG | VERSTÖSSE | MASSNAHMEN DER SEC/DES GERICHTS | VERFAHRENSSTAND |
|---|---|---|---|---|
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IST/LA/OA/04/2015 HERITAGE CAPITAL MARKETS LTD gegen SEC |
Heritage Capital Markets Limited verkaufte einige Aktien aus dem Nachlass des verstorbenen Prince C. N. Ukachukwu unter Berufung auf eine Vollmacht, die der Testamentsvollstrecker Celina Okoro (geborene Ukachukwu) erteilt hatte. |
Bei der Untersuchung der Beschwerde kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Vollmacht weder die Bevollmächtigte noch deren Vertreter, etwa Heritage Capital Market, zum Verkauf von Aktien berechtigte. Die Kommission ordnete daher an, die betreffenden Aktien dem Nachlass vollständig wiederherzustellen. Heritage Capital Market Limited erhob beim Investments and Securities Tribunal Klage gegen die Anordnungen der Kommission. Zur Begründung führte das Unternehmen an, die Feststellungen der Kommission wichen von jenen der Economic and Financial Crimes Commission (EFCC) ab, die dieselbe Beschwerde ebenfalls untersucht und kein Verschulden der Klägerin bei der Transaktion festgestellt hatte. |
Die Klägerin nahm die Klage zurück; das Verfahren wurde aus dem Register gestrichen. |
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IST/OA/06/2017 C. N. UKACHUKWU & SONS gegen SEC |
Die Klägerin beanstandete, dass Heritage Capital Markets Limited einige Aktien aus dem Nachlass des verstorbenen Prince C. N. Ukachukwu unter Berufung auf eine Vollmacht verkauft hatte, die der Testamentsvollstrecker der 3. Beklagten Celina Okoro (geborene Ukachukwu) erteilt hatte. |
Nach Abschluss der Untersuchungen wies die Kommission die Beschwerdeführer an, andere Möglichkeiten zur Klärung der offenen Fragen gegenüber der 3. Beklagten, einem Familienmitglied, zu prüfen, da es um die Vollstreckung eines Testaments ging und Heritage Capital Markets Limited bereits über 80% wiederhergestellt hatte. Die Kläger erhoben diese Klage gegen die Schlussfolgerung der Kommission. Am 14. Mai 2019 bestätigte das Tribunal in seinem Urteil das Schreiben der Kommission vom 4. Mai 2015, das die 2. und 3. Beklagten zum Rückkauf sämtlicher rechtswidrig verkaufter Aktien der Kläger verpflichtet hatte. Die genannten Beklagten wurden daher zum Rückkauf aller noch ausstehenden Aktien der Kläger verpflichtet. Die Widerklage der 2. Beklagten wurde abgewiesen und die Kommission angewiesen, die Einhaltung der Entscheidung des Tribunals sicherzustellen. |
Das Verfahren ist abgeschlossen. |
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IST/OA/03/2015 SECURITIES AND EXCHANGE COMMISSION gegen MEGA ASSET MANAGERS LIMITED und 5 weitere |
Die Kommission erhielt mehrere Beschwerden von Anlegern gegen Mega Asset Managers Limited und dessen Verwaltungsratsmitglieder mit dem Vorwurf, das Unternehmen sei seinen Verpflichtungen gegenüber seinen Anlegern nicht nachgekommen. |
Die Untersuchungen der Kommission ergaben, dass sich das Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten befand und seine Anleger nicht auszahlen konnte. Das Unternehmen und seine Verwaltungsratsmitglieder wurden zu einer förmlichen Anhörung vor den Administrative Proceedings Committee der Kommission geladen. Die Kommission stellte jedoch diesen verfahrenseinleitenden Antrag beim Tribunal, um bis zum Ergebnis der APC-Anhörung eine Anordnung zur Sperrung sämtlicher ermittelbarer Vermögenswerte des Unternehmens zu erwirken. |
Die von der Kommission beantragten Anordnungen wurden erlassen; das Verfahren ist abgeschlossen. |
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IST/APP/01/2014 – ADEFARATI FRANCIS gegen SEC IST/APP/02/2014 – HERR OLAYINKA ABIMBOLA gegen SEC IST/APP/03/2014 – HERR ADEGBAJU SOLOMON gegen SEC IST/APP/04/2014 – RESORT SAVING & LOANS PLC gegen SEC |
Diese Rechtsmittel richteten sich gegen die APC-Entscheidung der Kommission in SEC gegen VICAD Securities Ltd und 16 weitere. Die Rechtsmittelführer sind Verwaltungsratsmitglieder der Resort Saving & Loans Plc (4. Rechtsmittelführerin), die 2008 eine Privatplatzierung durchführte und dabei entgegen Abschnitt 75 des ISA 2007 nicht registrierte Wertpapiere ohne vorherige Genehmigung der Kommission öffentlich anbot. |
Nach Untersuchung durch die Kommission wurde die Sache zur Anhörung an den APC verwiesen. Dieser stellte die Verantwortlichkeit der Rechtsmittelführer fest, gegen die entsprechende Sanktionen verhängt wurden. Mit ihren jeweiligen Rechtsmitteln beantragten sie beim Tribunal, die APC-Entscheidung aufzuheben und die von der Kommission verhängten Verbote, Suspendierungen oder sonstigen Sanktionen aufzuheben. | Das Urteil vom 5. Dezember 2018 bestätigte die Entscheidung des APC der Kommission; das Tribunal milderte jedoch die gegen die Rechtsmittelführer verhängten Sanktionen. Das Verfahren ist abgeschlossen. |
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IST/OA/03/18 SECURITIES AND EXCHANGE COMMISSION gegen ALL TRUST HERITAGE INTERNATIONAL LIMITED |
All Trust International Limited betrieb rechtswidrig nicht registrierte Kapitalmarktaktivitäten. Die Kommission erhielt mehrere Beschwerden, darunter ein Schreiben ehemaliger Mitarbeiter vom 28. August 2016, wonach von verschiedenen Personen auf Bonny Island über N250 Millionen eingesammelt worden waren. | Nach Voruntersuchungen stellte die Kommission beim Tribunal einen verfahrenseinleitenden Antrag auf Sperrung des Unternehmenskontos gemäß Abschnitt 13 (x) des Investments and Securities Act, 2007, wegen illegaler Kapitalmarktgeschäfte entgegen Abschnitt 6 des ISA, 2007. | Die von der Kommission beantragten Anordnungen wurden erlassen; das Verfahren ist abgeschlossen. |
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IST/APP/01/18 TAIWO OJETUNDE gegen SEC und 2 weitere |
Herr Taiwo Ojetunde (der Rechtsmittelführer) war eines der Verwaltungsratsmitglieder der Partnership Investment Company Plc. Die Kommission erhielt mehrere Beschwerden gegen das Unternehmen und untersuchte diese. Sie stellte fest, dass das Unternehmen Produkte anbot, die nicht bei der Kommission registriert waren. |
Die Kommission lud das Unternehmen und sämtliche Verwaltungsratsmitglieder im Verfahren APC/01/2017 Leiter der Durchsetzungsabteilung (SEC) gegen Partnership Investment Company Plc und 17 weitere zur Anhörung vor den APC. Der Rechtsmittelführer war der 6. Antragsgegner. Der APC der Kommission stellte die Verantwortlichkeit der Antragsgegner fest. Der Rechtsmittelführer legte beim IST Rechtsmittel gegen diese APC-Entscheidung ein und beantragte ihre Aufhebung mit der Begründung, der APC sei für die Sache nicht zuständig gewesen und sein Recht auf rechtliches Gehör sei im Verfahren verletzt worden. |
Das Tribunal entschied gegen den Rechtsmittelführer und bestätigte die Entscheidung der Kommission. Er hat jedoch beim Court of Appeal ein weiteres Rechtsmittel eingelegt; ein Verhandlungstermin wurde dort noch nicht anberaumt. |
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IST/LA/OA/06/18 WEMA BANK PLC gegen SEC und eine weitere Partei |
Die Kommission erhielt eine Beschwerde von Ose Ogunkorode gegen WEMA Bank Plc mit dem Vorwurf, die Bank habe dem Beschwerdeführer/Anleger N59,172,000 nicht zurückgezahlt. Dieser Betrag entsprach dem Wert von 12,780,130 Bankaktien, die dem Anleger nicht zugeteilt worden waren. | Die Kommission untersuchte die Beschwerde und stellte fest, dass der Beschwerdeführer 20,552,193 Bankaktien beantragt und dafür insgesamt N95,156,657 gezahlt hatte. Ihm wurden jedoch nur 7,219,870 Aktien zugeteilt; offen blieben 12,780,130 Aktien im Wert von N59,172,000. Er beanstandete, dass ihm weder die ausstehenden Aktien zugeteilt noch sein Geld zurückgezahlt worden seien. WEMA Bank erklärte hingegen, die 12,780,130 Aktien würden von WEMA Asset Management Limited vorgehalten, da der Gegenwert von Greenwich Trust Limited, über die die Transaktion abgewickelt worden war, nicht eingegangen sei. Die Kommission ordnete dennoch an, dass WEMA Bank das Geld an den Anleger zurückzahlt, und verhängte wegen des Verstoßes eine Geldbuße von N5000 pro Tag gegen die Bank. Diese erhob beim Tribunal Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission. |
Das Tribunal bestätigte in seinem Urteil die Feststellungen der Kommission, wonach Wema Bank dem Aktionär den Kaufpreis der Aktien zuzüglich N200,000.00 Schadensersatz erstatten muss. WEMA Bank hat gegen die Entscheidung des Tribunals Rechtsmittel eingelegt; der Court of Appeal hat jedoch noch keinen Verhandlungstermin anberaumt. |
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CA/A/998/2018 SEC und 4 weitere gegen TSOMENEFA HENRI KOUNOUGNA |
Die Überwachung der Aktivitäten von Flexus Global Services Limited durch die Kommission ergab, dass das Unternehmen ohne vorherige Registrierung bei der Kommission öffentlich Anlagegelder einwarb. Seine Geschäftstätigkeit war daher rechtswidrig. |
Gemeinsam mit der Polizeieinheit stellte die Kommission die illegalen Geschäfte des Unternehmens ein und nahm mehrere Personen fest, darunter Herrn Tsomenefa Henri Kounougna (den Kläger), der auch eine leitende Funktion im Unternehmen innehat. Der Kläger erhob beim Federal High Court Klage mit der Begründung, dabei seien seine Grundrechte verletzt worden. Der Federal High Court gab ihm Recht. Die Kommission legte jedoch Rechtsmittel gegen dieses Urteil ein, das eine Grundrechtsverletzung durch die Kommission festgestellt und dem Kläger N5 Millionen zulasten der Kommission zugesprochen hatte. Die Kommission beantragte beim Court of Appeal die Aufhebung dieses Urteils. |
Das Rechtsmittel der Kommission gegen das Urteil des Federal High Court ist anhängig; ein Verhandlungstermin wurde jedoch noch nicht anberaumt. |
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IST/OA/08/2018 FIDELITY COMPANY LIMITED und 2 weitere gegen FORTE OIL PLC und 2 weitere |
Fidelity Finance Company Limited, Herr Osa Osunde und Herr Nosa Osunde (die Kläger dieses Verfahrens) waren im Zusammenhang mit dem öffentlichen Angebot von AP Plc (heute Forte Oil Plc) im Jahr 2008 an regelwidrigen Transaktionen beteiligt, die gegen den Investments and Securities Act, 2007 verstießen. |
Die Kommission untersuchte den Sachverhalt und stellte die Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder fest. Sie wies diese ferner an, ihre Beteiligungen an AP Plc vollständig an bestehende Aktionäre zu veräußern und aus dem Verwaltungsrat des Unternehmens auszuscheiden. Die 1. Klägerin wurde außerdem aufgefordert, AP Plc die für die aufgrund des Angebots von 2008 zugeteilten Aktien vereinnahmten Dividenden zuzüglich aufgelaufener Zinsen zu erstatten. Diese Anordnungen waren im Schreiben der Kommission vom 7. Dezember 2010 enthalten. Im Jahr 2016 überprüfte die Kommission die Einhaltung und bestätigte mit Schreiben vom 25. April 2016, dass sämtliche Anordnungen erfüllt und alle diesbezüglichen Verfahren gegen sie eingestellt worden seien. Später ersuchten die Kläger die Kommission jedoch mit Eingabe vom 28. Mai 2018, Forte Oil Plc zur Freigabe der über die Jahre für etwa 27,114,506 Aktien der Forte Oil Plc aufgelaufenen Dividenden zu veranlassen. Sie erläuterten, diese Aktien hätten als Sicherheit für ein Darlehen der inzwischen aufgelösten Afribank Plc gedient und seien ihnen kürzlich aufgrund einer entsprechenden Anordnung des Federal High Court freigegeben worden. Nach Eingang dieses Schreibens prüfte die Kommission den Fall erneut. Sie kam zu dem Schluss, dass die genannten 27,114,506 Aktien der Forte Oil Plc Teil der von den Klägern 2010 gehaltenen AP-Plc-Aktien waren und somit zu den Aktien gehörten, die sie gemäß der Anordnung hätten veräußern müssen. Dies wurde den Klägern mit Schreiben vom 2. August 2018 mitgeteilt. Die Kläger erhoben diese Klage auf Aufhebung der Anordnungen im Schreiben vom 2. August 2018 und auf Bestätigung, dass das frühere Schreiben vom 25. April 2016 den zutreffenden Sachstand wiedergibt. |
Das Tribunal entschied zugunsten des Klägers; Forte Oil und der Registerführer legten jedoch Rechtsmittel gegen das Urteil ein. Die Kommission beteiligt sich nicht an diesem Rechtsmittelverfahren. |
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FHC/L/CS/1778/2018 HERR ANTHONY EZE und eine weitere Partei gegen IGP und 6 weitere |
Herr Anthony Eze und Herr Emmanuel Ugbo (die Antragsteller) waren Verwaltungsratsmitglieder der DVCF Oil & Gas Plc, einer Risikokapitalfondsgesellschaft mit Anlageschwerpunkt im Öl- und Gassektor. Der von der Gesellschaft verwaltete Fonds wurde auf fragwürdige Weise erheblich aufgezehrt, was eine Untersuchung der Kommission auslöste. |
Die gezielte Prüfung des Fonds durch die Kommission ergab mehrere Verstöße des Unternehmens. Das Unternehmen und seine Verwaltungsratsmitglieder wurden zur Anhörung vor den APC der Kommission geladen. Die Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder wurde festgestellt und entsprechende Sanktionen wurden verhängt. Sie fochten die APC-Entscheidung der Kommission beim Tribunal an, das diese jedoch bestätigte. Zwei Verwaltungsratsmitglieder erhoben beim Federal High Court Lagos diese Klage zur Durchsetzung ihrer Grundrechte. Sie machten geltend, das Urteil des Tribunals habe sie von jeglicher strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Führung des DVCF Oil & Gas Fund entlastet. Sie beantragen daher verschiedene Rechtsbehelfe, darunter die Feststellung, dass die Belästigung der Antragsteller durch die SEC-Polizeieinheit ihre Grundrechte verletze, da das Tribunal bereits über das in der Sache eingelegte Rechtsmittel entschieden habe. |
Der Antragsteller hat die Klage zurückgenommen; das Gericht hat das Verfahren aus dem Register gestrichen. |
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CA/L/88/2011 BIG TREAT und 3 weitere gegen SECURITIES & EXCHANGE COMMISSION und 2 0RS |
Die Verwaltungsratsmitglieder von Big Treat Plc, einer börsennotierten Publikumsgesellschaft, führten das Unternehmen nicht ordnungsgemäß und verstießen damit gegen den SEC Code of Corporate Governance. |
Im Jahr 2008 untersuchte die Kommission die Angelegenheiten von Big Treat Plc und stellte mehrere Verstöße gegen den Investments and Securities Act, 2007 fest, darunter unzureichende interne Kontrollsysteme und ein Versagen der Unternehmensführung. Aufgrund dieser Feststellungen beantragte die Kommission 2010 beim Federal High Court verschiedene Rechtsbehelfe gegen Big Treat Plc, drei ihrer Verwaltungsratsmitglieder und zwei ihr gehörende Unternehmen, um die Vermögenswerte des Unternehmens zu erhalten. Das Unternehmen und seine Verwaltungsratsmitglieder wandten sich gegen eine vom Gericht erlassene einstweilige Anordnung. Sie argumentierten, das Unternehmen sei kein Kapitalmarktanbieter, der der Aufsicht der Kommission unterliege. Die Anordnung wurde aufgehoben. Die Kommission focht die Entscheidung des Federal High Court jedoch erfolgreich an. In seinem Urteil vom 31. Januar 2019 entschied der Court of Appeal, dass Big Treat Plc als börsennotierte Publikumsgesellschaft, die ihre Wertpapiere öffentlich Anlegern angeboten hatte, ein Kapitalmarktanbieter sei und die Kommission nach dem Investments and Securities Act, 2007 in ihre Angelegenheiten eingreifen dürfe. Das Unternehmen und seine Verwaltungsratsmitglieder haben gegen das Urteil des Court of Appeal ein weiteres Rechtsmittel beim Supreme Court eingelegt. |
Das Rechtsmittel von Big Treat beim Supreme Court ist derzeit anhängig; das oberste Gericht hat jedoch noch keinen Verhandlungstermin anberaumt. |
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FHC/L/CS/910/2019 HERR JUBRIL ADEWALE TINUBU und eine weitere Partei gegen SEC und eine weitere Partei |
Im Juli 2017 erhielt die Kommission zwei Eingaben von Alhaji Dahiru Mangal und Ansbury Incorporated, die verschiedene Mängel der Unternehmensführung und regulatorische Verstöße bei Oando Plc behaupteten. Genannt wurden unter anderem Insiderhandel, nicht offengelegte Transaktionen mit nahestehenden Parteien und Vergütungen für Verwaltungsratsmitglieder oberhalb der Vorgaben der Verwaltungsratsordnung. Die Untersuchungen der Kommission mündeten in eine forensische Prüfung durch Deloitte and Touche. Deren Bericht bestätigte neben weiteren Unregelmäßigkeiten die Vorwürfe einer mangelhaften Unternehmensführung. Aufgrund der Feststellungen der forensischen Prüfer richtete die Kommission ein Schreiben an das Unternehmen und die betroffenen Verwaltungsratsmitglieder mit folgenden Anordnungen: 1. Rücktritt der betroffenen Verwaltungsratsmitglieder der Oando Plc; 2. Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung spätestens am 1. Juli 2019 zur Bestellung neuer Verwaltungsratsmitglieder; 3. Zahlung von Geldbußen durch das Unternehmen und die betroffenen Personen und Verwaltungsratsmitglieder; 4. Rückzahlung unrechtmäßig ausgezahlter Vergütungen durch die betroffenen Verwaltungsratsmitglieder an das Unternehmen; 5. Verbot für den Konzernvorstandsvorsitzenden (GCEO) und den stellvertretenden Konzernvorstandsvorsitzenden (DGCEO) der Oando Plc, für fünf (5) Jahre Verwaltungsratsmandate in Publikumsgesellschaften zu übernehmen. |
Diese Grundrechtsklage wurde von Herrn Jubril Adewale Tinubu, dem Konzernvorstandsvorsitzenden (GCEO), und Herrn Omamofe Boyo, dem stellvertretenden Konzernvorstandsvorsitzenden (DGCEO) der OANDO Plc, erhoben, um der Kommission die Durchsetzung der gegen sie verhängten Sanktionen untersagen zu lassen. Auf Grundlage des forensischen Prüfberichts hatte die Kommission mit Schreiben vom 31. Mai 2019 gegen den GCEO eine Geldbuße von N91,125,000.00 verhängt und beiden Antragstellern für 5 Jahre Verwaltungsratsmandate in Publikumsgesellschaften untersagt. Eine einstweilige Unterlassungsanordnung untersagte der Kommission weitere Schritte zur Durchsetzung ihrer in diesem Verfahren angefochtenen Entscheidung. | Die Sache wurde am 22. Juni 2020 aufgerufen. Da sich das Gerichtsjahr seinem Ende näherte, wies das Gericht die Parteien an, einen weiteren Verhandlungstermin zu vereinbaren. Die Verhandlung wurde entsprechend auf den 30. September 2020 vertagt. |
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FHC/L/CS/911/2019 HERR ADEWALE TINUBU und eine weitere Partei gegen SEC und eine weitere Partei |
Wie oben | Dies ist ein Antrag des GCEO und des DGCEO der Oando Plc auf gerichtliche Überprüfung. Sie beantragen eine Certiorari-Anordnung zur Aufhebung der im Schreiben der Kommission vom 31. Mai 2019 enthaltenen Entscheidung, die gegen den 1. Antragsteller eine Geldbuße von N91,125,000.00 verhängt und beiden Antragstellern für 5 Jahre Verwaltungsratsmandate in Publikumsgesellschaften untersagt. Sie beantragen ferner die Aufhebung der Entscheidung zur Bestellung einer vorläufigen Geschäftsführung für Oando Plc, die in einer Pressemitteilung der Kommission vom 2. Juni 2019 enthalten war. | Die Sache wurde am 22. Juni 2020 aufgerufen. Da sich das Gerichtsjahr seinem Ende näherte, wies das Gericht die Parteien an, einen weiteren Verhandlungstermin zu vereinbaren. Die Verhandlung wurde entsprechend auf den 21. Oktober 2020 vertagt. |
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FHC/L/CS/964/2019 HERR MOBOLAJI OSUNSANYA gegen SEC und 2 weitere |
Wie oben | Diese Grundrechtsklage wurde von Herrn Mobolaji Osunsanya, einem Verwaltungsratsmitglied der Oando Plc, gegen die im Schreiben der Kommission vom 31. Mai 2019 enthaltene Entscheidung erhoben, die ihn zum Rücktritt aus dem Verwaltungsrat der Oando Plc verpflichtete. Er begründet seinen Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz hauptsächlich damit, dass ihm keine Möglichkeit gegeben worden sei, sich gegen die Feststellungen zu verteidigen, auf deren Grundlage die Kommission handelte. | Diese Sache wurde am 22. Juni 2020 zur Verhandlung aufgerufen und nach dem Antrag des Antragstellers auf Klagerücknahme aus dem Register gestrichen. |
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FHC/L/CS/965/2019 OANDO PLC gegen SEC und 2 weitere |
Wie oben | Diese Grundrechtsklage wurde von OANDO Plc auf Aufhebung der Anordnungen im Schreiben der Kommission vom 31. Mai 2019 erhoben, die gegen das Unternehmen Geldbußen von insgesamt N86,625,000.00 verhängten, die Abberufung des GCEO und des DGCEO als Verwaltungsratsmitglieder sowie den Rücktritt der übrigen Verwaltungsratsmitglieder anordneten. Die Rechtsbehelfe werden ebenfalls damit begründet, dass das Unternehmen keine Möglichkeit erhalten habe, sich gegen die Feststellungen zu verteidigen, auf deren Grundlage die Kommission handelte. | Die Sache wurde am 22. Juni 2020 aufgerufen. Da sich das Gerichtsjahr seinem Ende näherte, wies das Gericht die Parteien an, einen weiteren Verhandlungstermin zu vereinbaren. Die Verhandlung wurde entsprechend auf den 30. September 2020 vertagt. |
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FHC/L/CS/966/2019 HERR OLUFEMI ADEYEMO gegen SEC und 2 weitere |
Wie oben | Diese Grundrechtsklage wurde von Herrn Olufemi Adeyemo, einem Verwaltungsratsmitglied der OANDO Plc, auf gerichtliche Aufhebung der Anordnungen im Schreiben der Kommission vom 31. Mai 2019 erhoben. Darin wurden gegen den Antragsteller eine Geldbuße von N91,125,000.00 verhängt und sein Rücktritt aus dem Verwaltungsrat des Unternehmens angeordnet. Zur Begründung führt er an, keine Möglichkeit erhalten zu haben, sich gegen die Feststellungen zu verteidigen, auf deren Grundlage die Kommission handelte. | Die Sache wurde am 22. Juni 2020 aufgerufen. Da sich das Gerichtsjahr seinem Ende näherte, wies das Gericht die Parteien an, einen weiteren Verhandlungstermin zu vereinbaren. Die Verhandlung wurde entsprechend auf den 30. September 2020 vertagt. |
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FHC/L/CS/1031/2019 OANDO PLC gegen FRAU MARY UDUK und 2 weitere |
Wie oben | Dies ist ein Antrag von Oando Plc auf gerichtliche Überprüfung. Das Unternehmen beantragt eine Certiorari-Anordnung zur Aufhebung der Entscheidung im Schreiben der Kommission vom 31. Mai 2019, mit der gegen das Unternehmen Geldbußen von insgesamt N86,625,000.00 verhängt und die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung spätestens am 1. Juli 2019 zur Bestellung neuer Verwaltungsratsmitglieder angeordnet wurden. Die Antragstellerin beantragt ferner die Aufhebung der in einer Pressemitteilung der Kommission vom 2. Juni 2019 enthaltenen Entscheidung zur Bestellung einer vorläufigen Geschäftsführung. Eine einstweilige Unterlassungsanordnung untersagte der Kommission weitere Schritte zur Durchsetzung ihrer in diesem Verfahren angefochtenen Entscheidung. | Die Sache wurde am 22. Juni 2020 aufgerufen. Da sich das Gerichtsjahr seinem Ende näherte, wies das Gericht die Parteien an, einen weiteren Verhandlungstermin zu vereinbaren. Die Verhandlung wurde entsprechend auf den 21. Oktober 2020 vertagt. |
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CA/L/53/2017 FHC/L/CS/767/15-BGL PLC und weitere gegen SEC |
Die Kommission erhielt über 40 Beschwerden von Anlegern gegen die BGL Group, ihre Tochtergesellschaften und benannten Personen wegen mutmaßlicher Untreue und Betrugs im Umfang von etwa N5.8 Milliarden. Die Kommission untersuchte die Angelegenheiten der BGL Group und erwirkte schließlich eine gerichtliche Anordnung, die sie zur Einsetzung einer vorläufigen Geschäftsführung (IMT) für die BGL Group ermächtigte. Die vorläufigen Feststellungen der IMT zeigten eine kritische Finanzlage der BGL Group, die erhebliche Risiken für bestehende und potenzielle Anleger sowie den gesamten Kapitalmarkt mit sich brachte. Zu den festgestellten Verstößen gehörten fragwürdige Anlagen in nicht börsennotierte und illiquide Wertpapiere entgegen den Vorschriften der Kommission. Die Kommission traf weitere Verwaltungsentscheidungen, darunter die Suspendierung der Gruppe von sämtlichen Kapitalmarktaktivitäten. Das Unternehmen und seine leitenden Mitarbeiter wurden ferner vor den Administrative Proceedings Committee (APC) der Kommission geladen. |
Mit dieser Klage fochten die Kläger ihre Suspendierung vom Kapitalmarkt durch die Kommission an. Am 31. Oktober 2016 entschied der Federal High Court, die Klage wegen Unzulässigkeit aus dem Register zu streichen. Die Rechtsmittelführer legten gegen die Entscheidung des Federal High Court in dieser Sache Rechtsmittel ein. |
Schriftsätze wurden ausgetauscht; ein Verhandlungstermin wurde jedoch noch nicht anberaumt. |
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CA/L/55/17 FHC/L/CS/1050/15-BGL und weitere gegen SEC und weitere |
Wie oben |
Mit dieser Klage fochten die Kläger ihre Ladung vor den Administrative Proceedings Committee (APC) der Kommission an. Am 31. Oktober 2016 entschied der Federal High Court, die Klage wegen Unzulässigkeit aus dem Register zu streichen. Mit diesem Rechtsmittel fochten die Rechtsmittelführer die Entscheidung des Federal High Court in dieser Sache an. |
Schriftsätze wurden ausgetauscht; ein Verhandlungstermin wurde jedoch noch nicht anberaumt. |
| 20 |
CA/L/56/2017 FHC/L/CS/121/16-BGL Asset Management Ltd und weitere gegen SEC und weitere |
Nach Eingang von zehn (10) neuen Anlegerbeschwerden zwischen dem 20. Mai 2015 und dem 10. November 2015 mit einem Gesamtvermögenswert von über N2.9 Milliarden gegen BGL Assets Management Ltd und dessen benannte Personen lud die Kommission die Kläger erneut vor den APC. |
Die Kläger widersetzten sich der Ladung mit diesem Verfahren und beantragten eine Anordnung, die der Kommission die Einberufung des vorgesehenen APC untersagt. Das Verfahren wurde am 31/10/16 aus dem Register gestrichen. Das Gericht befand, dass ihm aufgrund des Mangels im Antrag auf gerichtliche Überprüfung die Zuständigkeit zur Verhandlung der Klage fehle. Die BGL Group war damit nicht einverstanden und legte beim Court of Appeal Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Federal High Court in den genannten Angelegenheiten ein. |
Schriftsätze wurden ausgetauscht; ein Verhandlungstermin wurde jedoch noch nicht anberaumt. |